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Commorientes. Einige Bemerkungen zu dem Rechtsinstitut im polnischen Zivilrechtsystem

Die der Kommorienten betreffenden Regelungen im polnischen Zivilgesetzbuch
Aldona Rita Jurewicz

Résumés

Cet article est consacré à la question de la présomption de décès simultanés de deux personnes ou plus qu’établit la loi civile polonaise (art. 32 KC). Posant la question de l’interprétation juridique (linguistique et systématique) et des prémisses nécessaires à l’application de ce type de présomption selon la doctrine civiliste polonaise, il s’interroge aussi sur les doutes liés à sa reconnaissance.

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Texte intégral

1Das Problem des gemeinsamen Todes (sog. commorientes), die in den heutigen Rechtssystemen in entsprechenden Regelungen festgehalten wird, betrifft zwei verschiedene Tatbestände. Erstens, wenn der Tod von mehreren Personen, die in einem Umfall oder durch einen anderen Tatbestand verschollen bleiben, als unsicher angesehen wird und zweitens, wenn der Tod zwar sicher ist, aber die Reihefolge in der die Personen gestorben sind nicht ohne Schwierigkeiten oder gar nicht festgestellt werden kann. Diese Frage ist insbesondere von Bedeutung wenn die gemeinsam gestorbenen Personen in einem bestimmten Verhältnis zueinander standen, das dann die Rechtsnachfolge, die Sukzession nacheinander bewirkte.

  • 1 A. R. Jurewicz, Problem domniemania w rzymskim ius quod ad personas pertinet, Olsztyn, 2009, S. 17 (...)
  • 2 Zum Problem in Zusammenhang mit der Ehefortdauer im Fall der Kriegsgefangenschaft in Rom sehe z.B. (...)
  • 3 Sie tragen natürlich die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand der ihnen günstigen Rechtsno (...)
  • 4 Nach M. Kaser tritt solcher Ausdruck in Rechtsquellen nur bei Ulpian (lib. trig. tert. ad Sab., D. (...)
  • 5 Ulpian lib. 2 fideicomm., D. 36.1.18(17).1 ; Triphoninus lib. 21 disp., D. 34.5.9(10).2-3.
  • 6 Vgl. Z.B.F. Schulz (für klassisches Recht), Classical Roman Law, Oxford, 1961, S. 75-76 ; W. Osuch (...)
  • 7 Javolenus lib. 5 ad Cass., D. 34.5.22(23) ; Gaius lib. 5 ad leg. Iul. et Pap., D. 34.5.23(24) ; Pa (...)
  • 8 Vgl. A. R. Jurewicz, op. cit., S. 184-188. J. M. Piquer Marí hat es gezeigt, dass die Verteilung d (...)

2Mit diesem Problem haben sich schon die römischen Juristen befasst, die bereits im klassischen Recht eine feste Ansicht ausgearbeitet haben1. Ob der Tod von einer Person, die in einem Umfall oder durch einen anderen Tatbestand verschollen bleiben als unsicher angesehen wird oder obwohl es als sicher gilt, dass eine Person verstarb, konnte ihre Leiche nicht gefunden werden – so oder so war die öffentliche Feststellung von Bedeutung, dass alle Rechtsbeziehungen der verstorbenen Person beendet sind. In diesem Fall mussten die Berechtigten2 (Abkömmlinge, Ehepartner, Testamentserben o. ä.) ein Verfahren eröffnen, um in die Rechte des Verschollenen eintreten zu dürfen3. Noch komplizierter war es im Kasus von commorientes4, wo zwei Verwandte, z B. Vater und Sohn in einer gemeinsamen Gefahr zusammen gestorben sind. Zur Festlegung der Erbfolge war wiederum die Feststellung notwendig, wer als Erster verblichen ist, was, wie man sich vorstellen kann, sehr schwer oder gar unmöglich war. Um das Problem zu lösen, haben die Römer zwei Vermutungen aufgestellt : die sogenannte Vermutung des gleichzeitigen Todes5 (die in der Literatur manchmal als eine regula generalis6 gilt) und die zweite, die als eine lex specialis bezeichnet werden kann, die wiederum darin bestand, im Falle des gemeinsamen Todes von Eltern und Kindern annehmen zu können, dass die Eltern vor puberes aber nach impuberes starben7. Die beiden scheinen jedoch nicht als Rechtvermutungen im technischen Sinne angewendet zu werden sondern sie bildeten eine Art von Auslegungsregeln in einer juristischen Argumentation8.

I. Inhalt und Systematik

  • 9 Entsprechende Regelungen bezüglich der Sterbenreihenfolge sind zum Beispiel im französischen Code (...)
  • 10 Vgl. z.B. die bis 1939 geltende Fassung des § 20 BGB und dann der § 11 des deutschen Gesetzes über (...)

3In den modernen europäischen Rechtssystemen sind verschiedene Lösungen angenommen worden, die durch römisches Recht inspiriert wurden, doch die zur Bestimmung der Reihefolge der Tode dienende Vermutung ist nicht mehr vorhanden9. Die staatlichen Gesetzgeber neigen vielmehr dazu, die römische Konzeption des gleichzeitiges Todes als Gesetzregel zu übernehmen10. Das erfolgt jedoch nicht ohne Probleme wenn nicht sogar Missverständnisse in Bezug auf die Bedeutung des Institutes, was wiederum zu Auslegungsproblemen führen kann, wie das eben im polnischen KC der Fall ist.

  • 11 Das Gesetz vom 23. April 1964, i.d.F. im Gesetzblatt Nummer 16, 93 vom 1964 (Dz. U. nr 16, poz. 93 (...)

4Das heutige polnische Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny – ferner KC)11 trat am 1. Januar 1965 in Kraft. Die für uns relevante Regelung bezüglich der Kommorienten befindet sich im Art. 32 Buch I (Allgemeiner Teil), Titel II (Personen), Sektion I (Natürliche Personen), Kapitel 3 (Todeserklärung) und lautet wie folgt :

 

Jeśli kilka osób utraciło życie podczas grożącego im wspólnie niebezpieczeństwa, domniemywa się, że zmarli równocześnie. Sterben mehrere Menschen in einer gemeinsamen Gefahr, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind.
  • 12 Über die verschiedenen Bestimmungsarten vom Tod vgl. P. Kubiński, A. Wołoszko, Wybrane zagadnienia (...)

5Nach polnischem Gesetzgeber sind Kommorienten diejenigen, die gemeinsam in einer Gefahr umkamen. Die grammatikalische Auslegung des Art. 32 KC führt zur Annahme, dass es hier ausschließlich um den Fall geht, wo der Tod festgestellt und unzweifelhaft ist, z.B. der natürliche Tod des Menschen wurde von einem Arzt durch Totenschein belegt, oder es liegt ein gerichtlicher Beschluss über Feststellung der Todeszeit vor12. Diese Auslegung stellt aber die Anwendung des Art. 32 KC im Fall der Todeserklärung in Frage. Was aber genau der Systematik in KC wohl entsprach.

  • 13 C. 1500/49.
  • 14 Zum Tatbestand : 1949 ist beim Obersten Gerichtshof eine Kassation des Beschlusses des Landsgerich (...)
  • 15 I.d.F. Dz.U. Nr. 40, 223.
  • 16 I.d.F. Dz.U. Nr. 40, 224.
  • 17 « W razie wątpliwości, która z kilku zmarłych lub uznane za zmarłe osób umarła wcześniej, domniemy (...)
  • 18 Insofern vor dem Inkrafttreten des Dekretes ein Urteil in erster Instanz gefällt wurde.

6Anhand der logischen Auslegung können wir hingegen genau solche Tatbestände unter Anwendungsbereich von Art. 32 KC einschließen, wo der Tod nur zu vermuten ist. Diese Unvollkommenheit wurde in der Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichtshofes mehrmals beseitigt in dem Sinne, dass der Anwendungsbereich des Art. 32 sowohl die festgestellten als auch die vermuteten Todesfälle umfasst. Dieser Meinung liegt ein schon vor dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches ausgesprochenes Urteil des polnischen Obersten Gerichtshofes (Urt. Vom 25. November 194913) zugrunde14. In Bezug auf die Vermutung des gleichzeitigen Todes wirkten zur damaligen Zeit als geltend die Vorschriften, die in zwei Dekreten vom Ministerrat : über das Personenrecht15 und über die Einführungsvorschriften zum Personenrecht16, beide vom 29. August 1945, enthalten sind. Laut Artikel 21. des ersten Erlasses, im Fall der Zweifel, wer von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen als erster ums Leben kam, wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind17. Art. XXI Par. 1 des Dekrets über die Einführungsvorschriften zum Personenrecht hat die Wirkung des Art. 21 auf die vor dem Inkrafttreten des Personenrechts Verschollenen ausgedehnt18.

  • 19 A. Szpunar, op. cit., S. 174-179.
  • 20 Der Vorschrift wurde in Abteilung I : natürliche Personen, Kapitel 3 : Todeserklärung platziert.
  • 21 A. Szpunar, op. cit., S. 178.
  • 22 Ibidem.
  • 23 Ibidem.

7Zu diesem Urteil hat Adam Szpunar eine Glosse veröffentlicht19, die u.a. der Frage nach dem Anwendungsbereich der Vermutung des gleichzeitigen Todes betraf. Er hat angenommen, dass die im Art. 21 regulierte Rechtsvermutung in allen Fällen von gemeinsam Verstorbenen und nicht nur bei Todeserklärung, der Systematik des Dekrets zufolge20, entsprechende Anwendung finden sollte21. Ferner aber sah Szpunar die Anwendung des Art. 21 bei einer Todeserklärung insoweit sinnlos, in wie weit die gerichtliche Feststellung der Todeszeit (nach Art. 18) auf die anderen zusammen umgekommenen Personen einwirkt. Stellte das entscheidende Gericht fest, dass eine Person an einem bestimmten Tag umkam, werden normalerweise die anderen zusammen Umgekommenen als gleichzeitig gestorbene anerkannt, wenn nein – da findet Art. 21 keine Anwendung. Bei einer Todeserklärung ist Art. 21 nach Szpunar nur dann anwendbar, wenn es zweifelhaft ist, welche von den als gemeinsam verstorben erklärten Personen als Erster starb22. Man sollte sich fragen, ob bei einer Todeserklärung eine feste Bestimmung der Todeszeit überhaupt möglich ist, da doch das Institut als solches auf eine fictio iuris beruht ? Von diesem Vorbehalt abgesehen lobte Szpunar die allgemeine und generelle Fassung des Art. 2123.

  • 24 J. Strzebińczyk, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. E. Gniewek, 1. Bd. (Art. 1-534), Wa (...)

8Nach dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1964 wird der frühere Art. 21 im Art. 32 neu gefasst, aber systematisch hat seine Stellung unverändert geblieben. Damit bleiben auch die Fragen nach dem Anwendungsbereich des Artikels 32 KC immer noch aktuell. Das Schrifttum beantwortet sie anhand der entsprechenden Auslegung und des oben angeführten Beschlusses des Obergerichts i.V. mit der Glosse von Adam Szpunar auch heute auf oben erwähnte Art und Weise24.

II. Voraussetzungen

9Die Vorschrift des Artikels 32 KC setzt drei Voraussetzungen voraus, die ganz erfüllt werden müssen, nämlich : den gemeinsamen Tod mehrerer Menschen, die gemeinsame Gefahr, in der sie gestorben sind und letztlich die Wirkung der gemeinsamen Gefahr für alle gestorbenen Personen.

A

  • 25 In den römischen Rechtsquellen wird ein bestimmtes Verhältnis der Verstorbenen zueinander ausgedrü (...)

10Gemeinsamer Tod mehrerer Menschen. Aus der ersten Voraussetzung folgt, dass, um von Kommorienten sprechen zu können, mindestens zwei Personen gemeinsam sterben müssen25. Der polnische Gesetzgeber setzt voraus, dass er mithilfe dieses Artikels die Befreiung vom Beweislast für die Tatsache, in welcher Reihenfolge die Kommorienten starben, in beliebigen auch außergerichtlichen Verfahren sichert. Andererseits bleibt die Frage in welcher Verfahrensart die Beweisaufnahmen durchgesetzt werden können. Diese Frage hat neulich das Woiodschaft-Verwaltungsgericht in Reszow (IISA/Rz 305/12) wieder beantwortet : dazu sind gemäß Art. 539 ZPO nur die ordentlichen Gerichte für bürgerrechtliche Streitigkeiten zuständig.

B

  • 26 Die römische Kasuistik gibt zwar keine feste Beweise dafür ob es nur um solche Fälle ging. Der Tod (...)
  • 27 T. Sokołowski, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. A. Kidyba, 1. Bd. (Allgemeiner Teil), (...)
  • 28 Mit anderen Worten geht es hier um den Fall, wo die Personen gemeinsam im Zeitpunkt der Gefahr umk (...)

11Tod der Menschen in einer gemeinsamen Gefahr. Artikel 32 KC setzt den Tod der Kommorienten in einer gemeinsamen Gefahr voraus26. Im Schrifttum wird dabei versucht, einige Tatbestände zu nennen, wie zum Beispiel den Verkehrsunfall, Krieg, Schiffsuntergang, das Erdbeben oder den Einsturz eines Gebäudes27. Maksymilian Pazdan schrieb, dass die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr nur dann erfüllt werde, wenn die im Art. 32 KC aufgeführten Personen an demselben Ereignis teilgenommen haben, das nicht nur die Gefahr sondern auch deren Tod verursacht habe. Es geht hier um die Situation, wo der gemeinsame Tod die zeitlichen und örtlichen Kriterien erfüllt, sodass sie als ein Ereignis betrachtet werden kann28 – was von der Doktrin als ein Erfordernis nach Identität von Zeit und Ort interpretiert wird.

  • 29 Nehmen wir als Bespiel Personen, die während einer Hochgebirgsexpedition oder einfach in einer Rei (...)
  • 30 A. Szpunar, op. cit., S. 178.
  • 31 S. die entsprechenden Vorschriften im deutschen, italienischen und schweizerischen Rechtssystem, d (...)

12Es ist selbstverständlich, dass im Hintergrund des gleichzeitigen Todes von mehreren Personen meistens ein Unfall oder eine andere Gefahr steht. Wie wird aber diese Voraussetzung im Falle der für verstorben Erklärten betrachtet29 ? Ehegatten verreisen, erreichen aber das Ziel ihrer Reise nicht. Es ist nicht klar, was passiert und ob sie noch am Leben sind. Nach einer bestimmten Zeit können sie gerichtlich für tot erklärt werden. Die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr bleibt jedoch unerfüllt, denn man kann in diesem Fall nur von einer reinen Todesvermutung sprechen. Weiter scheint es auch fraglich zu sein, ob unter den Artikel 32 KC beispielsweise der Fall des gemeinsamen Selbstmordes von Ehegatten fällt. Im Zusammenhang mit dem alten Art. 21 hat Adam Szpunar betont, dass die Flexibilität der Vermutung des gleichzeitigen Todes am besten in dem Fall bestätigt werden könne, in dem man die verstorbenen Ehegatten in ihrer Wohnung vorgefunden habe. Man könne hier wohl annehmen, dass die Beiden gleichzeitig ums Leben kamen, ohne darauf Rücksicht nehmen zu müssen, in welcher Reihenfolge dies stattgefunden hat30. Der polnische Gesetzgeber hat aber leider in der Fassung des Artikels 32 KC die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr eingeführt31, die es im ehemaligen Artikel 21 des Dekrets nicht gab. Wenn wir aber die systematische Auslegung des Artikels 32 KC in Betracht ziehen, muss man die Frage nach der Verbindung zwischen der Todeserklärung und der oben genannten Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr zur Diskussion stellen.

C

  • 32 J. Strzebińczyk, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. E. Gniewek, 1. Bd. (Art. 1-534), Wa (...)
  • 33 So M. Pazdan, « Art. 32 », art. cit., S. 117.
  • 34 III CRN 277/73, vgl. auch Prawo cywilne. Orzecznictwo, 1. Bd., hrsg. P. Bogdanowicz, W. Borysiak, (...)

13Die Gefahr wirkt für alle gestorbenen Personen. In der letzten Voraussetzung wird angenommen, dass die Gefahr ein direkter Anlass des Todes von Kommorienten war32. Die Annahme scheint etwas künstlich zu sein, weshalb einige Autoren sie mit der zweiten Prämisse zusammen verbinden33. Sie bedarf aber außer Einheit von Ort und Zeit auch einer kausal-konsekutiven Verbindung zwischen dem Ereignis und dem Tod der gemeinsam Verstorbenen. Das bringt das Urteil des Obergerichts vom 30. November 1973 zum Ausdruck : die Tatsache, dass sich eine Person in einer besonders groben Gefahr befand, ist nicht mit ihrem Tod gleichzusetzen34. Wenn es um die Todeserklärung geht, da wirft diese Frage wieder Zweifel auf. Die gemeinsame Gefahr, die im Zusammenhang mit Kommorienten im Zivilgesetzbuch von 1964 als Voraussetzung eingeführt wird, passt nicht richtig in die vom Gesetzgeber vorgeschlagene Systematik. Meiner Meinung nach würde die generelle Auffassung des alten Art. 21 des Personenrechts in diesem Zusammenhang zutreffender.

III. Praesumptio iuris tantum oder praesumptio iuris et de iure ?

  • 35 T. Gizbert-Studnicki, Spór o domniemania prawne, Państwo i Prawo Nr. 11 (1977), S. 69 ; J. Strzebi (...)

14Herrschende Meinung ist, dass wir im Fall des Artikels 32 KC mit einer widerlegbaren Rechtsvermutung, also einer praesumptio iuris tantum, zu tun haben35.

  • 36 Die Annahme, dass es wahrscheinlich um praesumptio iuris ac de iure geht, hat S. Grzybowski zuerst (...)
  • 37 Gesetz vom 17. November 1964, Dz.U. Nr. 43, 296 von 1964, mit nachträglichen Änderungen (ferner KP (...)
  • 38 A. Kawałko, H. Witczak, Prawo cywilne, Warszawa, 2008, S. 79.
  • 39 Gesetz vom 29. September 1986, Dz.U., Nr 36, 180, mit nachträglichen Änderungen (ferner PASC).
  • 40 « Akta stanu cywilnego stanowią wyłączny dowód zdarzeń w nich stwierdzonych; ich niezgodność z pra (...)
  • 41 Solches Verfahren wird in Polen auf Antrag von einem Berechtigten (wie Erbe, Nachlassgläubiger, Na (...)

15Es gibt aber ein votum separatum, das hier noch kurz besprochen werden soll. Stefan Grzybowski bezweifelt, ob es im Fall der Vermutung des gleichzeitigen Todes wohl von einem Gegenbeweis gesprochen werden darf36. Als Begründung seiner Ansicht gab er an, dass die einzige Möglichkeit der Widerlegung die Art. 539-543 der polnischen Zivilprozessordnung (Kodeks Postępowania Cywilnego, ferner KPC)37 vorsehen. Gemäß der oben erwähnten Artikel kann ein Gerichtsverfahren nur im Fall der gerichtlichen Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit in die Wege geleitet werden, also nicht anhand vom einfachen von einem Arzt ausgestellten Totenschein, der meistens Grundlage des Eintrags eines Sterbefalles im Personenstandsbuch bildet38. Obwohl die Doktrin damit einverstanden ist, dass es sich im Falle von Kommorienten um eine widerlegbare Rechtsvermutung handelt, ist die Möglichkeit einen Gegenbeweis gegen den Tenor des Personenstandsbuches zu erheben aber fragwürdig. Das Problem besteht darin, dass gemäß Art. 4 des polnischen Personenstandsgesetzes (Prawo o aktach stanu cywilnego, ferner PASC)39 die standesamtlichen Beurkundungen den alleinigen Beweis für die darin festgestellten Ereignisse darstellen und das Gegenbeweis nur in einem gerichtlichen Verfahren eingeführt werden kann40. Um die Vermutung des gleichzeitigen Todes zu widerlegen, müsste die Reihenfolge der Todesfälle geprüft werden. Das kann nach einigen in einem Verfahren zwecks Feststellung des Erbschaftserwerbs (einem Erbscheinverfahren)41 der Fall sein. Nach anderen, darunter auch nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (IISA/Rz 305/12), nur bei Aufhebung der Todeserklärung oder der Feststellung des Todes (Art. 539ff KPC).

  • 42 Art. 67 Abschn. 1 Nr. 2 PASC.
  • 43 Also die erste Person starb z.B. um 11.45 Uhr und die zweite um 12.10 Uhr. Aber nicht in dem Fall, (...)
  • 44 Zu dieser und zu weiteren Möglichkeiten s. auch H. Ciepła u.a., op. cit., S. 149-150 ; J. Strzebiń (...)
  • 45 J. Strzebińczyk, op. cit., https://legalis.net.pl/index.html, 15.05.2011, 14:02.

16Darüber hinaus folgt einer erfolgreichen Beweisführung nicht unbedingt die Veränderung des Eintrags im Personenstandsbuch. Sowohl in den Totenschein als auch ins Personenstandsbuch wird die Todeszeit mit Angabe von Datum, Ort und Todesstunde eingetragen42. Die Veränderung des Eintrags ist nur dann erforderlich, wenn sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass die gemeinsam Verstorbenen tatsächlich zu verschiedenen Zeiten gestorben sind43. Das steht jedoch nicht im Widerspruch zum Artikel 4 PASC. Hier finden, nach einigen, die Art. 31-32 PASC (das Berichtigungsverfahren) Anwendung44. Wie oben angeführt, ist die Rechtsvermutung des gleichzeitigen Todes widerlegbar und zwar nicht nur, wie das S. Grzybowski angenommen hat, auf Wege des Verfahrens zur Aufhebung des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. Wie aber oft im Schrifttum betont, sind solche Fälle in der Tat sehr selten45.

Schlussbemerkungen

17Mit dem Tod des Menschen enden seine Rechtsverhältnisse und alle Rechtsbeziehungen, deshalb ist die Erkennung seiner Todeszeit so wichtig. Das gilt auch für gemeinsam Verstorbene, insbesondere wenn sie zueinander in einem bestimmten Rechtsverhältnis standen. Die in Rom bearbeiteten Lösungsfälle hatten einen ganz allgemeinen Anwendungsbereich, der – wie es scheint – alle Tatbestände betraf, in welchen mehrere Personen gemeinsam starben. Unabhängig davon, ob sie in einer gemeinsamen Gefahr gestorben sind oder nicht, wird dem Berechtigten zugelassen, seine Rechte als Erben je nach der Reihenfolge von Todesfällen geltend zu machen. War die Reihenfolge unbekannt aber rechtlich von Bedeutung, da wurde entweder die Vermutung des gleichzeitigen Todes oder die als lex specialis genannte Vermutung juristisch unter Betracht genommen, es sei denn, dass etwas gegenseitiges bewiesen werden könnte.

  • 46 Die römische Kasuistik bringt uns die Beweise dafür, dass schon bei Römern die Kommorienten auf so (...)
  • 47 Vgl. § 11 des deutschen VerschG., § 11 des österreichischen ToderklG, Art. 4. des italienischen Zi (...)
  • 48 Also der Berechtigte kann, gemäß Art. 6 KC (onus probandi) den Gegenbeweis einführen, das Gericht (...)

18In Polen wird das Problem der Kommorienten im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person betrachtet46. Im französischen Recht dagegen (Art. 275-1 des Code Civil), ist die Frage der Kommorienten streng mit dem Erbrecht und der Erbfolge verbunden. In einigen Rechtssystemen steht dieses Problem wiederum in enger Verbindung mit der Frage der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit (z.B. in Österreich und Deutschland, wo die entsprechenden Regelungen in den Sondergesetzen und nicht mehr in der ABGB oder BGB zu finden sind). Damit haben wir auch im polnischen KC zu tun. Wie sich aber aus der polnischen Doktrin zeigt, wird das eher flexibel interpretiert. Die anderen europäischen Gesetzgeber neigen aber dazu, den Kommorientenfall noch genereller zu betrachten. Als Beispiele hierfür könnte man die entsprechenden Vorschriften im schweizerischen ZGB und italienischen C.C. nennen. Nicht alle Rechtsordnungen haben es für nötig gehalten, auf den Versuch der Feststellung der Reihenfolge von Todesfällen zu verzichten47. Aus Artikel 32 KC dagegen scheint die Rechtsfolge automatisch zu resultieren48.

  • 49 Dazu vgl. noch die Redaktionen entsprechender Vorschriften in einigen europäischen Rechtssystemen (...)

19Artikel 32 KC in der Fassung, die ihm vom Gesetzgeber 1964 verliehen wurde, scheint aber eine allgemeine Bedeutung der Kommorienten-Regelung verloren zu haben, die noch so hervorragend im ehemaligen Artikel 21 des Personenrechts gefasst wurde49. Er ist sowohl in Fällen der Verschollenen als auch in denen, wo der Totenschein vorliegt, anwendbar. Auch die Voraussetzung der gemeinsamen Gefahr wird von der Doktrin sehr flexibel behandelt. Es ist aber der Überlegung wert, ob die Fassung des alten Art. 21 des Personenrechts nicht besser geeignet und passender wäre.

***

20Der hier besprochene Artikel 32 kann noch die weiteren Änderungen überdauern. Am 22. April 2002 wurde eine Verordnung des Ministerrates erlassen, mit der die Kommission zwecks Kodifikation des Zivilrechtes in Polen gegründet wurde50. Der Plan war äußerst ehrgeizig und umfangreich. Die Kommission hatte nämlich zum Ziel, die allgemeinen Voraussetzungen und Richtungen der Veränderung im Bereich des Zivil-, Familien- und Wirtschaftsrechts zu bezeichnen. Der Verordnung gemäß sollte die Kommission, an der die im Zivilrecht bestbewanderten polnischen Juristen teilgenommen haben, vier Jahre lang arbeiten51. 2008 wurde auf der Web-Seite des polnischen Justizministeriums ein Entwurf des ersten Buches des neuen Zivilgesetzbuches samt Begründung veröffentlicht52. Die Vermutung des gleichzeitigen Todes hat in diesem Entwurf eine neue Stelle gefunden, und zwar im Buch I (Allgemeiner Teil), Titel II (Personen), Sektion I (natürliche Personen), Kapitel I (Rechtsfähigkeit) als Art. 11 Par. 2. Der Inhalt des Artikels bleibt aber unverändert. In der Begründung zum Entwurf steht : die hier vorgeschlagene neue Lokalisierung des Art. 11 Par. 2 findet ihre Begründung darin, dass die Vermutung des gleichzeitigen Todes von mehreren gemeinsam gestorbenen Menschen mit den allgemeinen Rechtsfolgen verbunden ist, die als solche sich nicht ausschließlich auf die Todeserklärung beziehen53.

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Notes

1 A. R. Jurewicz, Problem domniemania w rzymskim ius quod ad personas pertinet, Olsztyn, 2009, S. 179-188.

2 Zum Problem in Zusammenhang mit der Ehefortdauer im Fall der Kriegsgefangenschaft in Rom sehe z.B. E. Levy, Verschollenheit und Ehe in antiken Rechten, Ernest Levy. Gesammelte Schriften, 2. Bd., Köln-Graz, 1963, S. 47-80.

3 Sie tragen natürlich die Beweislast für Tatsachen, die zum Tatbestand der ihnen günstigen Rechtsnormen gehören - vgl. z.B. V. Arangio-Ruiz, Istituzioni di diritto romano, Napoli, 1982, S. 48.

4 Nach M. Kaser tritt solcher Ausdruck in Rechtsquellen nur bei Ulpian (lib. trig. tert. ad Sab., D. 24.1.32.14) auf : « (…) licet de commorientibus oratio non senserit. » – Das Römische Privatrecht, 1. Bd., München, 1955, 237 Anm. 20 ; vgl. auch H. Heumann, E. Seckel, s.v. commori, Handlexikon zu den Quellen des römischen Rechts, 9. Aufl., Jena, 1926, S. 81 und für literarischen Quellen schon im 1. Jh. n. Ch. M. Plezia, s.v. commorior, Słownik łacińsko-polski, 2. Aufl., 1. Bd., Warszawa, 1998, S. 608.

5 Ulpian lib. 2 fideicomm., D. 36.1.18(17).1 ; Triphoninus lib. 21 disp., D. 34.5.9(10).2-3.

6 Vgl. Z.B.F. Schulz (für klassisches Recht), Classical Roman Law, Oxford, 1961, S. 75-76 ; W. Osuchowski, Zarys rzymskiego prawa prywatnego, Warszawa, 1962, S. 202 ; H. Hausmanniger, W. Selb, Römisches Privatrecht, Wien-Köln-Weimar, 1997, S. 126.

7 Javolenus lib. 5 ad Cass., D. 34.5.22(23) ; Gaius lib. 5 ad leg. Iul. et Pap., D. 34.5.23(24) ; Papinian lib. 4 resp., D. 23.4.26 pr. ; Triphoninus lib. 21 disp., D. 34.5.9(10).1,4.

8 Vgl. A. R. Jurewicz, op. cit., S. 184-188. J. M. Piquer Marí hat es gezeigt, dass die Verteilung der Beweislast sein Fundament überwiegend in den objektiven und materiellen Kriterien des Tatbestandes findet, was eine bestimmte Flexibilität je nach Sachverhalt und damit die Abweichungen von « aforismo » ei incumbit probatio qui dicit… erlaubte – La carga de la prueba en la Jurisprudencia Romana Clásica (Exégesis de D. 22.3), Madrid 2006, S. 423-426 – seine Ansicht ging in dieselbe Richtung wie die Feststellungen von A.R. Jurewicz (ibidem) in Bezug auf praesumptiones iuris im römischen Recht.

9 Entsprechende Regelungen bezüglich der Sterbenreihenfolge sind zum Beispiel im französischen Code Civil zu finden (ehemalige Art. 720-722), die nach G. Hamza in einer direkten Rezeption des römischen Rechtes bestehen – vgl. « Réflexions sur les présomptions relatives aux comourants (commorientes) en droit romain », Status Familiae. Festschrift für Andreas Wacke zum 65. Geburstag, hrsg. H.-G. Knothe und J. Kohler, München, 2001, S. 146 ; M. Pazdan (eher indirekt), « Domniemania dotyczące życia i śmierci. Kommorienci », System Prawa Prywatnego, 1. Bd. (Das Privatrecht – Allgemeiner Teil), hrsg. M. Safian, Warszawa, 2007, S. 945. Schon nach dem 2. Weltkrieg wurde diese Lösung seitens französischer Doktrin kritisiert und immer enger ausgelegt. Man erforderte ein gemeinsames Auftreten von zwei Voraussetzungen : die Ursache des Todes muss für alle Verstorbenen gemeinsam sein und die Interessen des ab intestato berechtigten Erbe muss in Frage kommen. Treten diese Voraussetzungen nicht auf, da werden die Verstorbenen als gleichzeitig Verstorbene anerkannt. Diese Vorschriften haben aber aufgrund vom Gesetz vom 3. Dezember 2001 neue Fassung bekommen. Die neuen Art. 720-722 traten am 1. Juli 2002 in Kraft – vgl. A. Szpunar, Domniemanie równoczesnej śmierci kilku osób, uznanych za zmarłe, w razie wątpliwości, która z nich zmarła wcześniej, Państwo i Prawo Nr. 50.4 (1950), S. 175 ; Code civil, Ausg. 109, hrsg. X. Henry, G. Venandet, G. Wiederkehr, F. Jacob, A. Tisserand-Martin, P. Guiomard, Paris, 2009, S. 933-935. Zur alten Fassung von Art. 720-722 vgl. L. Julliot de la Morandière, Droit Civil, 4. Bd., 3. Ausg., Paris, 1967, S. 224-226.

Heute findet bezüglich der Kommorienten in Frankreich Art. 725-1 des französischen Code Civil seine Anwendung : Lorsque deux personnes, dont l’une avait vocation à succéder à l’autre, périssent dans un même événement, l’ordre des décès est établi par tous moyens. Si cet ordre ne peut être déterminé, la succession de chacune d’elle est dévolue sans que l’autre y soit appelée. Toutefois, si l’un des codécédés laisse des descendants, ceux-ci peuvent représenter leur auteur dans la succession de l’’autre lorsque la représentation est admise (i.d.F. von Code civil, Ibidem, S. 937-938). Das erste Erfordernis des französischen Gesetzgebers ist, die Reihenfolge des Todes bei allen gleichzeitig Verstorbenen zu prüfen. Nur wenn das unmöglich wäre, könnte die Vermutung des gleichzeitigen Todes angenommen werden - vgl. auch P. Malurie, Droit civil : Les successions. Les libéralités, Paris, 2006, S. 39-40 ; J.-Fr. Sagaut, Le nouveau droit des successions, Paris, 2006, S. 53-54. Das gleiche Konzept in Art. 33 des spanischen Código Civil (http ://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763).

10 Vgl. z.B. die bis 1939 geltende Fassung des § 20 BGB und dann der § 11 des deutschen Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit/Verschollenheitsgesetz vom 4. Juli 1939 : Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind. (i.d.F. BGBl. I S. 63) ; frühere § 25 ABGB und jetzt § 11 von österreichischem Todeserklärungsgesetz von 1950 : Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind (i.d.F. BGBl. 1978/304, 1983/135 u. I 2003/112) ; art. 4 lib. I, tit. I des Codice Civile Italiano von 16. März 1942 : Quando un effetto giuridico dipende dalla sopravvivenza di una persona a un'altra e non consta quale di esse sia morta prima, tutte si considerano morte nello stesso momento (i.d.F. http://www.jus.unitn.it/cardozo/obiter_dictum/codciv/codciv.htm) ; Art. 32 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 : Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig gestorben (i.d.F. http://www.jus.unitn.it/cardozo/obiter_dictum/codciv/codciv.htm) ; S. Auch M. Pazdan, Domniemanie, art. cit., S. 945.

11 Das Gesetz vom 23. April 1964, i.d.F. im Gesetzblatt Nummer 16, 93 vom 1964 (Dz. U. nr 16, poz. 93 1964), mit nachträglichen Änderungen (ferner KC).

Kodeks Cywilny ist das erste polnische Zivilgesetzbuch. Infolge historischer Gegebenheiten ist der erste Versuch, der in den Jahren 1919-1939 unternommen wurde, misslungen. Mit der dritten Teilung Polens 1795 ist die Existenz des Königsreichs Polen zum Ende gegangen. Seine Unabhängigkeit konnte Polen als eine Republik nicht eher als nach dem Ersten Weltkrieg wiedererlangen. Auf dem Staatsterritorium herrschen aber etwa fünf Rechtssysteme. Die Kommission, die 1919 zum Zweck der Kodifikation gegründet wurde, ist im privatrechtlichen Bereich zu vielen Zwischenergebnissen gekommen : u.a. 1930 die Zivilprozessordnung, 1932 das gerichtliche Vollstreckungsrecht und 1940 Handelsgesetzbuch (insgesamt hat die Kommission 10 Gesetze und mehrere Entwürfe erarbeitet).

12 Über die verschiedenen Bestimmungsarten vom Tod vgl. P. Kubiński, A. Wołoszko, Wybrane zagadnienia prawa cywilnego, Szczytno 2008, S. 25.

13 C. 1500/49.

14 Zum Tatbestand : 1949 ist beim Obersten Gerichtshof eine Kassation des Beschlusses des Landsgerichts (Sąd Okręgowy) in Piotrków vom 30. Juni 1949 eingegangen. Das Stadtgericht (Sąd Grodzki) in Piotrków erklärte am 2. Oktober 1946 die Ehegatten Herrn A. und Frau B. für tot. Der Todeszeitpunkt wurde auf den 31. Dezember 1942 festgesetzt. Eine Verwandte und Nachfolgerin von Frau B., Frau C, legte eine Berufung gegen den Beschluss des Stadtgerichts ein, worin sie behauptete, dass Artikel 21 im Fall der Todeserklärung keine Anwendung findet. Das Stadtgericht solle dagegen die Artikeln 720-722 von Code Napoleon anwenden, wodurch Frau B, die jünger als ihr Mann war, als später verstorben und folglich als Erbin ihres Ehemannes betrachtet werden könne. Infolgedessen könnte Frau C als Erbin der Frau B anerkannt werden. Infolge der Klage von Frau C wurde der Beschluss des Stadtgerichts aufgehoben. Das Landgericht hat für Recht erkannt, dass die auf den Fall der Todeserklärung anwendbaren Vorschriften dem Code Napoleon und nicht dem Dekret über das Personenrecht zu entnehmen sind. Der Generalstaatsanwalt hat den Beschluss des Landgerichts samt Kassationsklage an das Obergericht verwiesen. Das Obergericht hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen und zwar mit dem Hinweis, dass Artikel 21 des Personenrechts aufgrund des Artikels XXI § 1 des Einführungsdekrets seine Anwendung findet – weiter zum Tatbestand und zu den Entscheidungsgründen vgl. A. Szpunar, op. cit., S. 174-179.

15 I.d.F. Dz.U. Nr. 40, 223.

16 I.d.F. Dz.U. Nr. 40, 224.

17 « W razie wątpliwości, która z kilku zmarłych lub uznane za zmarłe osób umarła wcześniej, domniemywa się, że wszystkie zmarły równocześnie. ».

18 Insofern vor dem Inkrafttreten des Dekretes ein Urteil in erster Instanz gefällt wurde.

19 A. Szpunar, op. cit., S. 174-179.

20 Der Vorschrift wurde in Abteilung I : natürliche Personen, Kapitel 3 : Todeserklärung platziert.

21 A. Szpunar, op. cit., S. 178.

22 Ibidem.

23 Ibidem.

24 J. Strzebińczyk, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. E. Gniewek, 1. Bd. (Art. 1-534), Warszawa, 2004, S. 117-118, dort die weitere Literatur.

25 In den römischen Rechtsquellen wird ein bestimmtes Verhältnis der Verstorbenen zueinander ausgedrückt, was anhand von entsprechenden Formulierungen zu bestimmen ist : « pater cum filio perisset » (D. 34.5.9.1, s. auch D. 34.5.22-23), « cum filio suo libertus simul perierit » (D. 34.5.9.2, s. auch D. 34.5.9pr., 34.5.9.3-4), oder manchmal auch « pariter mortuis » (D. 34.5.16pr.). Was aber die zwei Konzeptionen unterscheidet, ist, dass in römischen Rechtsquellen wir nur mit solchen Fällen zu tun haben, in denen die Kommorienten in einem gewissen innerlichen Verhältnis zueinander stehen.

26 Die römische Kasuistik gibt zwar keine feste Beweise dafür ob es nur um solche Fälle ging. Der Tod der Kommorienten wurde anhand von Verben pereo (vgl. z.B. D. 34.5.pr. : duo impuberes simul in nave perierunt) oder decedo (vgl. z.B. D. 34.5.16.1 : simul cum marito decesserit) beschrieben, die nicht notwendigerweise einen gewaltsamen Tod wie den Tod in einer Gefahr bedeuten (vgl. z.B. D. 9.2.9 wo die mulier infolge eines medicamentum starb, D. 9.2.30.4 : ein Sklave, der zwar geschlagen wurde, aber infolge einer neglegentia starb, D. 10.2.39.2 : ein Sklave, der ein legatum unter Bedingung « cum erit annorum triginta » bekommen hat und vor seiner Freilassung starb. In D. 34.5.8, wo man generell vom gemeinsamen Tod der Ehegatten spricht).

Das fehlt dagegen in Codice Civile Italiano (Art. 4), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Art. 32) oder in deutschen oder in österreichischen s.g. Verschollenheitsgesetzen (in beiden § 11, was aber in systematischer Auslegung im festen Zusammenhang mit den Verschollenheitsfällen betrachtet werden kann). Aber in deutschem Rechts wurde die gemeinsame Gefahr in der bis auf 15. Juli 1939 geltenden Fassung des § 20 BGB vorgesehen : Sind Mehrere in einer gemeinsamer Gefahr umgekommen, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben seien. – zit. aus http://lexetius.com/BGB/20, 9.06.2014, 20:04.

27 T. Sokołowski, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. A. Kidyba, 1. Bd. (Allgemeiner Teil), Warszawa, 2009, S. 149 ; zum römischen Recht s. die Reihe von Fällen bei Ulpian, lib. sec. ad fideicomm. (D. 36.1.18[17].7).

28 Mit anderen Worten geht es hier um den Fall, wo die Personen gemeinsam im Zeitpunkt der Gefahr umkamen und nicht etwa im Krankenhaus, wo sie nach einem Umfall eingeliefert worden waren - M. Pazdan, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz do art. 1-449/11, Bd. I, hrsg. K. Pietrzykowski, Warszawa, 2008, S. 117.

29 Nehmen wir als Bespiel Personen, die während einer Hochgebirgsexpedition oder einfach in einer Reise verschollen sind. Laut Schrifttum fallen die beiden Fälle unter Art. 32 – T. Sokołowski, op. cit., S. 149. Hier haben wir mit einer gewissermaßen doppelten Vermutung zu tun, weil zuerst vermutet wird, dass die Verschollenen gestorben sind (Art. 29 i.V.m. Art. 31 KC) und zweitens, dass sie eben zusammen starben, und zwar unter Voraussetzungen des Art. 32 KC. Zur Todeserklärung s. u. Art. 29-31 KC und P. Kubiński, A. Wołoszko, op. cit., S. 25-26.

30 A. Szpunar, op. cit., S. 178.

31 S. die entsprechenden Vorschriften im deutschen, italienischen und schweizerischen Rechtssystem, die ich unter Anm. 7 zitierte.

32 J. Strzebińczyk, « Art. 32 », Kodeks cywilny. Komentarz, hrsg. E. Gniewek, 1. Bd. (Art. 1-534), Warszawa, 2004, S. 118.

33 So M. Pazdan, « Art. 32 », art. cit., S. 117.

34 III CRN 277/73, vgl. auch Prawo cywilne. Orzecznictwo, 1. Bd., hrsg. P. Bogdanowicz, W. Borysiak, T. Karaś, J. Kondek, B. Lackoroński, Warszawa, 2007, S. 28.

35 T. Gizbert-Studnicki, Spór o domniemania prawne, Państwo i Prawo Nr. 11 (1977), S. 69 ; J. Strzebińczyk, op. cit., S. 118-119 (dort weitere Literatur).

Für römisches Recht s. z.B. H. Siber, Römisches Recht in Grundzügen für die Vorlesung, 2. Bd., Berlin 1928, S. 24 ; B. Brugi, Istituzioni di diritto romano. (Diritto privato giustinianeo), Torino, 1926, S. 76 und Anm. 2 ; C. Ferrini, « Le presunzioni in diritto romano », Opere di Contardo Ferrini, 3. Bd., Milano, 1929, S. 450 (und noch seine interessanten Bemerkungen zu der heutigen Bedeutung von Rechtsvermutung : idem, « Note sulle presunzioni nel diritto civile italiano », Opere, op. cit., S. 462) ; G. Donatuti, « Le praesumptiones iuris in diritto romano (Loro origine) », Studi di diritto romano, 1. Bd., Milano, 1976, S. 343-435 ; id., « Le praesumptiones iuris come mezzi del svolgimento del diritto sostanziale romano », Studi di diritto romano, 1. Bd., Milano, 1976, S. 42-43 ; R. Lambertini, La problematica della commorienza nell´elaborazione giuridica romana, Milano, 1984, S. 63 ; A. R. Jurewicz, op. cit., S. 200-204.

36 Die Annahme, dass es wahrscheinlich um praesumptio iuris ac de iure geht, hat S. Grzybowski zuerst in System prawa cywilnego, 1. Bd. (Allgemeiner Teil), hrsg. von der Reihe W. Czachórski, 1. Ausg., Warszawa, 1974, S. 319 geäußert, die mir leider nicht zugänglich war. Deshalb war ich gezwungen, mich auf Veröffentlichungen anderer Autoren einzuschränken – T. Sokołowski, op. cit., S. 149 ; M. Pazdan, « Art. 32 », art. cit., https://legalis.net.pl/index.html, 15.05.2011, 14:02. Seine Ansicht hat aber S. Grzybowski weiter im Prawo cywilne. Zarys części ogólnej, Warszawa, 1978, S. 144 wiederholt.

37 Gesetz vom 17. November 1964, Dz.U. Nr. 43, 296 von 1964, mit nachträglichen Änderungen (ferner KPC).

38 A. Kawałko, H. Witczak, Prawo cywilne, Warszawa, 2008, S. 79.

39 Gesetz vom 29. September 1986, Dz.U., Nr 36, 180, mit nachträglichen Änderungen (ferner PASC).

40 « Akta stanu cywilnego stanowią wyłączny dowód zdarzeń w nich stwierdzonych; ich niezgodność z prawdą może być udowodniona jedynie w postępowaniu sadowym. »

41 Solches Verfahren wird in Polen auf Antrag von einem Berechtigten (wie Erbe, Nachlassgläubiger, Nachlassverwalter, Gläubiger des Erben, Berechtigte anhand von einer Vermächtnis oder vom Pflichtteil) eröffnet.

Zu Möglichkeiten der Widerlegung eines gleichzeitigen Todes im freiwilligen Erbscheinverfahren : s. H. Ciepła, B. Czech, S. Dąbrowski, T. Domińczyk, H. Pietrzykowski, Z. Strus, M. Zychowicz, A. Wypiórkiewicz, Praktyczny komentarz z orzecznictwem. Kodeks cywilny, 1. Bd. (art. 1-352), Warszawa, 2005, S. 79 ; T. Sokołowski, op. cit., S. 149; M. Pazdan, « Art. 32 », art. cit., S. 177.

42 Art. 67 Abschn. 1 Nr. 2 PASC.

43 Also die erste Person starb z.B. um 11.45 Uhr und die zweite um 12.10 Uhr. Aber nicht in dem Fall, wenn die erste Person um 11.45 Uhr und die zweite um 11.50 Uhr starb.

44 Zu dieser und zu weiteren Möglichkeiten s. auch H. Ciepła u.a., op. cit., S. 149-150 ; J. Strzebińczyk, op. cit., S. 113 u. 119 ; M. Pazdan, Domniemania, op. cit., S. 945-947 ; idem, « Art. 32 », art. cit., https://legalis.net.pl/index.html, 15.05.2011, 14:02. Die Anwendung der Art. 31-32 PASC wird jedoch 2012 von Woiwodschafts-Verwaltungsgericht abgesprochen (IISA/Rz 305/12).

45 J. Strzebińczyk, op. cit., https://legalis.net.pl/index.html, 15.05.2011, 14:02.

46 Die römische Kasuistik bringt uns die Beweise dafür, dass schon bei Römern die Kommorienten auf solche Art und Weise betrachten wurden. Es geht hier um die Fälle, wo die Todesreihenfolge mit der Erfüllung einer Bedingung, die dem Mitgiftvertrag angehängt wurde, verbunden war (z.B. D. 23.4.26pr.) oder um den Fall, wo sie für die Feststellung entscheidend war, ob ein Vater, der zusammen mit seinem einzigen Sohn gestorben ist, als orbus bezeichnet werden kann (D. 36.1.18[17].7).

47 Vgl. § 11 des deutschen VerschG., § 11 des österreichischen ToderklG, Art. 4. des italienischen Zivilgesetzbuch, Art. 32 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuch – das aber in der Praxis immer zu Last des Berechtigten geht. Die neue Fassung von Art. 257-1, Satz 1 des französischen Code Civil beinhaltet den Zwang, zumindest den Versuch der Feststellung der Todesreihenfolge zu unternehmen ; die selbe Richtung hat auch spanischer Gesetzgeber angenommen, Art. 33 : Si se duda, entre dos o más personas llamadas a sucederse, quién de ellas ha muerto primero, el que sostenga la muerte anterior de una o de otra, debe probarla; a falta de prueba, se presumen muertas al mismo tiempo y no tiene lugar la transmisión de derechos de uno a otro. – zit. i.d.F.v. http://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1889-4763, 9.06.2014, 21:13.

48 Also der Berechtigte kann, gemäß Art. 6 KC (onus probandi) den Gegenbeweis einführen, das Gericht kann sich aber im Fall von Kommorienten nicht mehr mit der Reihenfolge des Todes befassen.

49 Dazu vgl. noch die Redaktionen entsprechender Vorschriften in einigen europäischen Rechtssystemen unter Anm. 6 u. 7.

50 I.d.F. Dz.U. von 14. Mai 2002.

51 Am 10.02.2011 wurde die Kommission zum dritten Mal erneuert eröffnet und für die nächsten vier Jahre gegründet.

52 http://bip.ms.gov.pl/pl/dzialalnosc/komisje-kodyfikacyjne/komisja-kodyfikacyjna-prawa-cywilnego/.

53 Entwurf des ersten Buches des KC mit einer Begründung, Warszawa, 2008, 28, http://bip.ms.gov.pl/pl/dzialalnosc/komisje-kodyfikacyjne/komisja-kodyfikacyjna-prawa-cywilnego/, 15.05.2011, 15:56.

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Pour citer cet article

Référence électronique

Aldona Rita Jurewicz, « Commorientes. Einige Bemerkungen zu dem Rechtsinstitut im polnischen Zivilrechtsystem »Clio@Themis [En ligne], 8 | 2015, mis en ligne le 21 juin 2021, consulté le 29 mars 2024. URL : http://journals.openedition.org/cliothemis/1499 ; DOI : https://doi.org/10.35562/cliothemis.1499

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Auteur

Aldona Rita Jurewicz

Uniwersytet Mikołaja Kopernika w Toruniu

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